Ein Elternpaar hat beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden einen Antrag auf Privatunterricht für ihre Tochter gestellt, der abgelehnt wurde. Daraufhin haben sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht. Die Eltern argumentierten, dass der Privatunterricht die beste Lösung für ihre Tochter sei, da sie in herkömmlichen Schulen Schwierigkeiten hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für den Privatunterricht nicht erfüllt seien und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'871 werden den Eltern auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts U 2021 58
Kanton: | GR |
Fallnummer: | U 2021 58 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | |
Datum: | 15.02.2022 |
Rechtskraft: | |
Leitsatz/Stichwort: | Privatunterricht |
Schlagwörter : | Privatunterricht; Tochter; Antrag; Unterricht; Volksschule; Recht; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; SchlG; Graubünden; Unterrichts; Lektion; Bewilligung; Lehrplan; Bildung; Lektionen; Religion; Kanton; Schuljahr; Lektionentafel; Privatunterrichts; Sonderlösung; Unterrichtsberechtigung; Bildungs |
Rechtsnorm: | Art. 19 BV ;Art. 62 BV ;Art. 67a BV ; |
Referenz BGE: | 129 I 35; 130 I 352; 146 I 20; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts U 2021 58
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 21 58
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuar Gees
URTEIL
vom 15. Februar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.__,
B.__,
Beschwerdeführer
gegen
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Privatunterricht
I. Sachverhalt:
1. C.__, geboren am 22. September 2009, ist die Tochter von A.__ und B.__. Sie wohnt in D.__ (politische Gemeinde E.__) zusammen mit ihrer Mutter, welche getrennt vom Kindsvater lebt und einen Lebenspartner hat. Seit Mai 2019 besucht C.__ die Sonderschule F.__ in G.__, da sie in der öffentlichen Volksschule Anpassungsschwierigkeiten respektive Verhaltensauffälligkeiten aufwies. Auch in der Sonderschule gestaltete sich die Betreuung der Tochter schwierig, sodass das Personal regelmässig an seine Grenzen gelangte und der Schulpsychologische Dienstes sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden beigezogen wurden. Seit dem Frühjahr 2020 bzw. seit Herbst 2020 - durch die Corona bedingte Anordnung respektive nachdem sich in der Schule vor Ort wieder Probleme häuften wird die Tochter in der Absicht einer Übergangslösung zu Hause in Eigenverantwortung im Fernunterricht beschult. Nachdem Versuche mit verschiedenen Sonderschulen unternommen wurden, eine funktionierende Lösung zu erarbeiten, kann sich die Familie eine Wiederaufnahme des stationären Aufenthalts im Therapiehaus in einer anderen kantonalen Sonderschulinstitution grundsätzlich nicht mehr vorstellen.
2. Am 30. April 2021 reichte A.__ beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (nachfolgend: EKUD) einen Bewilligungsantrag zur Führung von Privatunterricht für ihre Tochter für die verbleibende Dauer des Schuljahres 2020/21 (5. Primarklasse) sowie für das Schuljahr 2021/2022 (nachfolgend: Antrag) ein. Begründet wurde dies damit, dass C.__ positive Erfahrungen und grosse Fortschritte im Sondersetting seit September 2020 machen konnte. Gemäss Bericht des F.__ herrsche in einem internen Sonderschulumfeld eine drohende Überforderung der Tochter sowie des Schulpersonals. Ein Aufenthalt in einer kinderpsychiatrischen Klinik sei aktuell ebenfalls nicht zielführend.
3. Der Departementsverfügung vom 5. Juli 2021, mit welcher A.__ die Erlaubnis, ihre Tochter im Schuljahr 2020/21 und 2021/2022 privat unterrichten zu lassen, nicht erteilt wurde, ist zu entnehmen, dass das Schulinspektorat Folgendes feststellte: Die als Hauptlehrperson bezeichnete H.__ verfüge zwar über die erforderliche Ausbildung als Primarlehrerin, würde aber den Unterricht nicht im Rahmen einer festen Anstellung durchführen. Zudem seien die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Unterricht vor Ort und in einem eigens ausgewiesenen Schulraum nicht gegeben. Des Weiteren entspreche die vorgelegte deutschsprachige Lektionentafel nicht der für die Wohngemeinde E.__ erforderlichen, romanischsprachigen Lektionentafel 'Scolas rumantschas'. Das EKUD erachtete die Durchführung eines stundenplanmässigen Unterrichts als nicht gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines entsprechenden Privatunterrichts seien deshalb zurzeit nicht gegeben.
4. Gegen die Departementsverfügung vom 5. Juli 2021 erhoben A.__ und B.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. August 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, die Eltern ersuchen um Erlaubnis für eine schulische Sonderlösung für ihre Tochter. Als einleitende Begründung wird festgehalten, diverse Angaben in der angefochtenen Verfügung entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und würden weder Zweck noch Sinn des Gesuchs um eine Sonderlösung zu Gunsten des Kindeswohls widerspiegeln. Die Beschwerdeführer bezeichnen dies als schulische Sonderlösung bzw. als angepasste Methode zum Vermitteln des Schulstoffs mit dem Ziel, die Oberstufe normal in der Volksschule I.__ starten und absolvieren zu können. Seit C.__ zu Hause unterrichtet werde, hätten sich ihre schulischen Leistungen, ihre Motivation zu lernen sowie ihre Sozialkompetenz stark verbessert. Diese Sonderlösung sei als 'Gesuch Antrag Privatunterricht' eingereicht worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei dies die einzige funktionierende und kindsgerechte Schulungsmöglichkeit für ihre Situation. Sie seien auch daran interessiert, eng mit der Volksschule I.__ zusammen zu arbeiten.
5. In seiner Stellungnahme vom 13. September 2021 führte das EKUD (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus, der beschwerdeführerische Antrag um Erlaubnis für eine schulische Sonderlösung entspreche nicht dem ursprünglichen eingereichten Antrag auf Privatunterricht im Rahmen der Regelschule. Das Amt für Volksschule und Sport Graubünden (nachfolgend: AVS) habe die Voraussetzungen geprüft und entschieden, dass diese nicht erfüllt seien. Abklärungen durch den Schulinspektor bzw. den Schulleiter vom 1. September 2021 hätten ergeben, dass die Tochter aktuell nicht zur Schule gehe und damit die Schulpflicht nicht erfülle.
6. In ihrer Replik vom 8. Oktober 2021 stellten die Beschwerdeführer das neue bzw. abgeänderte Rechtsbegehren um eine 'gemeinsame Lösung mit dem Erziehungsdepartement'. Sie vertieften dabei die in der Beschwerde vom 2. August 2021 vorgebrachten Argumente, betonten erneut die guten Fortschritte seit der Umstellung auf den Heimunterricht und hielten fest, dass dies aktuell die geeignetste Lösung sei. Weiter verwiesen sie auf den Bericht des leitenden Psychologen J.__ vom 22. April 2021.
7. In seiner Duplik vom 3. November 2021 begrüsste der Beschwerdegegner zwar das angepasste Rechtsbegehren um eine 'gemeinsame Lösung'; die nachfolgende Begründung zeige aber, dass die Beschwerdeführer darunter klar eine Sonderlösung verständen. Es sei anzunehmen, dass eine gemeinsame Lösung für die Beschwerdeführer bedeutet, der Beschwerdegegner richte eine Sonderlösung für die Tochter im Sinne einer Übergangslösung bis zur Oberstufe ein, welche den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Die Beschwerdeführer hätten ein Gesuch für die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht eingereicht, ohne die dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, während die Tochter gleichwohl seit September 2020 zu Hause im Rahmen eines unbewilligten Privatunterrichts beschult werde. Der Beschwerdegegner biete auch weiterhin die bisher angebotenen Lösungen an, welche im Rahmen der geltenden Gesetzgebung möglich seien.
8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung vom 5. Juli 2021 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2021 ist weder endgültig noch kann dieser bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.
2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung hat wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Mit Entscheid vom 5. Juli 2021 verfügte der Beschwerdegegner, dass den Beschwerdeführern die Erlaubnis nicht erteilt wird, ihre Tochter im Schuljahr 2020/21 und 2021/22 privat unterrichten zu lassen. Die Beschwerdeführer sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und verfügen über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Ferner können die Parteien gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Der Antrag zielte auf die Erlaubnis, die Tochter für das laufende und das kommende Schuljahr im Fernunterricht unterrichten zu dürfen (Antrag, S. 15; so auch die Überschrift: 'Antrag Privatunterricht für die restliche Primarschulzeit für C.__'). Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 2. August 2021 lautete: 'Wir ersuchen um Erlaubnis für eine schulische Sonderlösung für C.__', was sinngemäss als Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Gesuchs um Erlaubnis für Privatunterricht interpretiert werden kann. Das weitere Rechtsbegehren in der Replik vom 8. Oktober 2021 lautete hingegen: 'Gemeinsame Lösung mit Erziehungsdepartement', was an sich eine unerlaubte Erweiterung des Streitthemas im Sinne von Art 51 Abs. 2 VRG darstellt. Der Formulierung nach wird in der Replik etwas verlangt, was nicht mehr zum Streitgegenstand gehört. Streng betrachtet müsste diese nachträgliche Abänderung der Rechtsbegehren daher als nicht zulässig taxiert werden und zu einem Nichteintreten führen, weil das Gericht vorliegend nur darüber befinden kann, ob die Vorinstanz korrekterweise den gesuchstellenden Eltern die Bewilligung zur Führung von Privatunterricht für ihre Tochter verweigert hat. Dieses förmliche Versäumnis beim gestellten Rechtsbegehren wiegt nach Ansicht des streitberufenen Gerichts aber noch nicht so schwer, dass allein darum auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte; zumal es sich um eine Beschwerde nicht anwaltlich vertretener, juristischer Laien handelt und an solche Eingaben keine allzu hohen Formerfordernisse gestellt werden dürfen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 2015 83 vom 1. Dezember 2015 E.2b und E.2c m.w.H.; PVG 1985 Nr. 79, 1984 Nr. 98 und 1982 Nr. 85). Auf die überdies fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).
3. Strittig im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern zu Recht die Bewilligung zur Führung von Privatunterricht für ihre Tochter für die verbleibende Dauer des Schuljahres 2020/21 sowie für das Schuljahr 2021/2022 verweigert hat. Dazu ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Privatunterrichts gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz, SchlG; BR 421.000) erfüllt sind.
3.1. Die Kantone haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, an öffentlichen Schulen unentgeltlich und untersteht staatlicher Leitung Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist (BGE 146 I 20 E.4.2, Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E.3.1).
3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 SchulG kann die Schulpflicht neben der öffentlichen Volksschule auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen durch Privatunterricht erfüllt werden. Als Privatunterricht gelten dabei der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern (Art. 18 Abs. 1 SchlG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährt Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV jedoch keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht (BGE 146 I 20 E.4.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E.3.3.2). Bei Privatunterricht besteht die nicht geringe Gefahr schulischer Mängel sowie der Isolierung des Kindes, die eine soziale Enkulturation behindern könnte (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 2003, S. 476 f.).
3.3. Privatunterricht bedarf daher einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird (Art. 18 Abs. 2 SchlG). Sodann müssen gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung, SchlV; BR 421.010) Lehrpersonen für den Privatunterricht die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss über eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen (Art. 57 SchlG). Ferner ist als Lehrperson wählbar, wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entsprechenden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspricht (Art. 55 SchlV).
4. Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Privatunterrichts gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG erfüllt sind, ist folglich einerseits zu prüfen, ob die Lehrpersonen die Voraussetzungen für eine Unterrichtsberechtigung erfüllen (E.5). Andererseits ist zu prüfen, ob das Bildungsangebot im beantragten Privatunterricht demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht sowie ob der Lehrplan eingehalten ist (E.6).
5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Hauptlehrperson H.__ erfülle die Unterrichtsvoraussetzungen, da sie über ein Lehrerpatent des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Bern (Anm. des Gerichts: wohl Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern als kantonales Bildungsdepartement) verfüge, womit Art. 57 SchlG und Art. 12 und 55 SchlV eingehalten würden (Antrag, S. 5). Dies blieb vom Beschwerdegegner denn auch unbestritten. Es hält dem lediglich entgegen, dass die Hauptlehrperson den Unterricht nicht im Rahmen einer festen Anstellung durchführen würde (angefochtene Verfügung, S. 2). Dem wiederum entgegnen die Beschwerdeführer, die Tochter lerne seit Januar 2021 mit H.__ und sie habe in dieser Zeit sehr grosse Fortschritte machen und viel Lernstoff nachholen können, den sie in der Vergangenheit verpasst habe (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführer führten im am 30. April 2021 beim AVS eingereichten Antrag neben H.__, der Schwester des Vaters als Lehrerin für Textilarbeit/Werken sowie der Grossmutter, welche die Tochter 'regelmässig beobachten und Standortbestimmungen erfassen' (Antrag, S. 12), weitere Personen auf, welche die Tochter unterrichten sollen.
5.2. So soll etwa, wenn im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft sowie im Fach Textiles und technisches Gestalten technische Themen behandelt würden, der Kindsvater und Beschwerdeführer B.__ diese behandeln, da er für dieses Thema die richtige Fachperson sei. Der ursprünglich gelernte Elektriker arbeite er als Berufsfeuerwehrmann, dessen Hobby das Handwerk sei. Sein Dienstplan liesse viel Spielraum, wodurch er gewährleisten könne, dass er diese Themen übernehmen könne. Er habe grosses Wissen, was dies angehe und könne 'den Kindern die richtige Handhabung von Werkzeugen und den korrekten und sicheren Umgang mit Materialien beibringen'. Dessen Schwester als gelernte Textil-, Werksowie Hauswirtschaftslehrerin werde bei diversen Tätigkeiten behilflich sein. Die Voraussetzungen für eine Unterrichtsberechtigung i.S.v. Art. 55 SchlV bzw. Art. 57 SchlG i.V.m. Art. 12 SchlV erfüllt zumindest der Vater indessen offensichtlich nicht, da ihm der entsprechende Abschluss bzw. ein Fähigkeitsausweis fehlt. Zum Fach Ethik, Religionen Gemeinschaft (mit Lebenskunde) wird im Antrag festgehalten, die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebenspartner hätten eine Ausbildung zum 'Energie Coach' abgeschlossen. Sie würden 'den Kindern Achtsamkeit, Umgang mit Stress und den Umgang mit den Mitmenschen sehr gut in Form von Fantasiereisen, adressatengerechten Gesprächen über die Menschen, die Welt und das Miteinander vermitteln'. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien sodann bezüglich der Sprachen die Voraussetzungen erfüllt. So lerne die Tochter die Sprachen Italienisch und Romanisch bis sie eine geeignete Lehrperson für die romanische Sprache gefunden hätten aktuell regelmässig mit der Grossmutter, welche in K.__ aufgewachsen sei und romanisch spreche. Das Fach Bewegung und Sport wird dahingehend als eingehalten betrachtet, dass die Tochter regelmässig den Karateunterricht besuche und reiten gehe. Abschliessend wird im Antrag festgehalten, Fachpersonen aus verschiedenen Berufsfeldern im Freundes- und Bekanntenkreis seien weitere Möglichkeiten, um C.__ Bildung zu erweitern. Konkrete Ausführungen dazu sowie der Nachweis der Unterrichtsberechtigungen für sämtliche genannten Personen, welche den Unterricht führen sollen, bleiben jedoch aus.
5.3. Nach dem vorstehend Gesagten kann zusammengefasst werden, dass lediglich H.__ und allenfalls die Schwester des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung zu erfüllen vermögen. Offen blieb jedoch, in welchem Umfang diese Lehrerinnen für den Unterricht der Tochter zuständig sind bzw. wären. Diesbezüglich kritisierte der Beschwerdegegner zu Recht, dass H.__ als 'Hauptlehrperson' den Unterricht nicht im Rahmen einer festen Anstellung durchführen würde (angefochtene Verfügung, S. 2). Sämtliche weiteren Personen, welche die Tochter unterrichten sollen, namentlich der Vater, die Mutter, ihr Lebenspartner, die Grossmutter, aber auch der Karatelehrer die Reitbegleitung, erfüllen die Voraussetzungen für eine Unterrichtsberechtigung offensichtlich nicht. Bereits damit ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Privatunterrichts gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG nicht erfüllt.
6. Darüber hinaus entspricht das Bildungsangebot im beantragten Privatunterricht wie sich nachfolgend zeigen wird - nicht demjenigen der öffentlichen Volksschule und auch der Lehrplan kann nur als teilweise eingehalten bezeichnet werden. Neben dem Verweis auf das Lehrmittelobligatorium erfolgen im beschwerdeführerischen Antrag punktuell Bemerkungen zu den einzelnen Fächern, welche sich an der Lektionentafel der Volksschulen Graubünden orientieren (Antrag, S. 11 und S. 5-8).
6.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihnen sei bewusst, dass in der Gemeinde und im Primarunterricht Romanisch gesprochen werde und sie sich bemüht hätten, eine Lehrperson zu finden, welche der Tochter die romanische Sprache beibringen kann (Beschwerde, S.2), verkennen sie dabei, dass in D.__ (politische Gemeinde E.__ in der Region L.__) die Schulsprache Rätoromanisch ist und damit der gesamte Unterricht in der romanischen Sprache zu führen ist. Es handelt sich dabei nicht bloss um ein Fach zur Erlernung einer Fremdsprache. Vielmehr wird an der Volksschule E.__ ab der 3. Klasse Deutsch als erste Fremdsprache und erst in der Oberstufe sowohl in Deutsch wie auch in Romanisch unterrichtet (vgl. https://E.__.ch/DE/bildung-schule/volksschule/schule. html, abgerufen am 15. Februar 2022). Diesbezüglich ist den Ausführungen des Beschwerdegegners vollumfänglich zuzustimmen, soweit dieser in seiner Verfügung vom 5. Juli 2021 sowie der Stellungnahme vom 13. September 2021 vorbrachte, die vorgelegte deutschsprachige Lektionentafel entspreche nicht der für die Wohngemeinde E.__ erforderlichen, romanischsprachigen Lektionentafel 'Scolas rumantschas' (angefochtene Verfügung, S. 2) und das schulische Angebot müsse sich nach der Schulsprache der Gemeinde E.__ richten.
6.2. Gemäss Lektionentafel der Volksschulen Graubünden besteht der Fachbereich Natur, Mensch, Gesellschaft im 2. Zyklus (3.-6. Primarstufe) aus dem Fach Natur, Mensch Gesellschaft mit vier wöchentlichen Pflichtlektionen sowie dem Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) mit einer wöchentlichen Pflichtlektion. Zwar verweisen die Beschwerdeführer im Antrag (S. 14) auf ihre Ausbildung zum 'Energie Coach' als Ergänzung zum Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) und machen dazu wenn auch nur flüchtige - Ausführungen (vgl. oben E.5.2), während dagegen im Stundenplan des beantragten Privatunterrichts lediglich die vier Lektionen Natur, Mensch, Gesellschaft vorgesehen sind. Die Beschwerdeführer führten aus, die Tochter solle vom Religionsunterricht dispensiert werden, da sie konfessionslos seien (Antrag, S. 11). Dabei verkennen sie offenbar, dass seit der Einführung des Lehrplans 21 zwischen dem Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) einerseits und einem von öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilten Religionsunterricht andererseits unterschieden wird (vgl. Auszug aus Lektionentafel der Volksschule Graubünden, Antrag, S. 6). Während von Letzterem gemäss Art. 34 Abs. 2 SchlG eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich ist und auch die Lektionentafel in einer Fussnote festhält, dass die Lektion im Fach Religion nicht ins Total der Pflichtlektionen aufgenommen wird, stellt das Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde) einen Teil des Fachbereichs Natur, Mensch, Gesellschaft dar, welcher auch für konfessionslose im Rahmen der normalen Schulpflicht obligatorisch ist. Es fehlt folglich im Stundenplan des beantragten Privatunterrichts eine wöchentliche Lektion im Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft (mit Lebenskunde).
6.3. Das Fach Bewegung & Sport wird gemäss Beschwerdeführer im Pferdestall durchgeführt, da sie zwei Pferde besitzen würden. Die Tochter habe regelmässig Unterricht bei M.__, Life Coach für Pferde und Kinder/Erwachsene (Antrag, S. 8). Zudem besuche sie regelmässig den Karateunterricht. Dass dies den umfangreichen und detaillierten Lerninhalten des Lehrplans 21 nicht entspricht, ist offensichtlich. Zu erwähnen ist an dieser Stelle beispielsweise Bewegung im Wasser bzw. Schwimmen als nur einer von sechs Kompetenzbereichen des Fachbereichs Sport, welcher mit dem beantragten Privatunterricht nicht abgedeckt wäre. Zum Fach Musik äussern sich die Beschwerdeführer lediglich dahingehend, dass die Tochter Gitarre spiele und dies mit ihrem Bruder übe (Antrag, S. 8). Nach Art. 67a Abs. 2 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an den Schulen ein. Mit dieser Bestimmung stellt die Verfassung einen direkten Bezug zu Art. 62 BV her: Der Musikunterricht an den Schulen gehört zum Grundschulunterricht. Zumal angenommen werden kann, dass der Bruder über keine Unterrichtsberechtigung verfügt, erfüllt das blosse Beibringen des Gitarrenspiels nicht das Bildungsangebot des Musikunterrichts an einer öffentlichen Volksschule bzw. des Lehrplans 21, womit der beantragte Privatunterricht auch hinsichtlich Musikunterricht die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG offensichtlich nicht erfüllt sind (für weitere Ausführungen zum Musik- und Sportunterricht als Teil der Grundbildung vgl. auch Ehrenzeller, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 67 f. zu Art. 62 BV).
6.4. Zwar versichern die Beschwerdeführer, ein Lernbericht zeige auf, in welchen Kompetenzfeldern des Lehrplan 21 sich das Kind bewege und dass die Jahresplanung nach dem Lehrplan 21 eingehalten werde (Antrag, S. 12). Zur Ausführung des Beschwerdegegners, die Durchführung eines Stundenplanes gemäss Schulgesetz sei nicht erfüllt, entgegnen die Beschwerdeführer lediglich, ihre Tochter brauche einen auf ihre Bedürfnisse angepassten Stundenplan. Ihnen sei bewusst, dass das Schulgesetz klare Vorgaben habe und ihr Gesuch in einigen Positionen davon abweiche. Jedoch gäbe es für C.__ in ihrer Entwicklung und Bildung zurzeit keine Alternativen als den aufgezeigten Bildungsweg der letzten elf Monate. C.__ habe eine enge Bindung zur Familie und brauche für ihre Bedürfnisse den täglichen Kontakt. Dies stellt indes keine Besonderheit für ein Kind ihres Alters dar und kann auch in einem geeigneten und den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Sonderschulumfeld gewährleistet werden. Zwar beziehen sich die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Art. 45 SchlG, wonach Schülerinnen Schüler mit besonderem Förderbedarf gestützt auf ein schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden können. Ein solches Gutachten liegt jedoch einerseits nicht im Recht, andererseits ist auch der besondere Förderbedarf vorliegend nicht erwiesen zumindest nicht durch die von den Beschwerdeführern beschriebenen Konzentrationsschwierigkeiten, den ihrer Ansicht nach speziellen Lerntyp den hohen Bewegungs- und Freiluftbedarf ihrer Tochter. Den Stundenplan nach eigenem Gutdünken zu gestalten ist indessen nicht der Sinn und Zweck von Art. 45 SchlG.
6.5. Abschliessend und der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch der Aspekt der Räumlichkeiten bzw. der Infrastruktur beleuchtet, über deren Eignung sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführer ebenfalls uneinig sind. Letztere bringen in ihrem Antrag vor, die Tochter brauche viel Bewegung und wenn sie sich bewegt habe, könne sie sich besser konzentrieren sowie schneller und effizienter lernen. Deshalb würden sie regelmässig die Pflichtfelder in die Natur verschieben, 'beim Laufen mit den Hunden im Wald auf einer Bank' (Antrag, S. 8). Der Beschwerdegegner hält im angefochtenen Entscheid (S. 2) fest, das Schulinspektorat habe festgestellt, die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Unterricht vor Ort und in einem eigens ausgewiesenen Schulraum seien nicht gegeben. Dem widersprechen die Beschwerdeführer, das Schulinspektorat sei nicht vor Ort gewesen und habe keine Bestandsaufnahme gemacht. Sie würden in einem Haus mit Garten leben und die Bedürfnisse der Tochter würden an diversen Lernorten und der Natur abgedeckt (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführer gaben an, in E.__ im Schlafzimmer im Garten zu lernen und als Wochenaufenthalter auch acht bis zwölf Mal pro Monat im Kanton N.__ in einer Zweitwohnung zu verweilen. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, wenn er dem entgegnet, ein fest definierter Schulort sei unabdingbar (Stellungnahme vom 13. September 2021, S. 5 f.).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei dem vorliegend beantragten Privatunterricht die Mehrheit der vorgesehenen Unterrichtspersonen mit Ausnahme von H.__ und allenfalls der Schwester des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung nicht erfüllen. Zudem entspricht das vorgesehene Bildungsangebot nicht demjenigen der öffentlichen Volksschule und der Lehrplan 21 wird nicht eingehalten. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung von Privatunterricht zu Recht abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 SchlG und Art. 12 SchulV i.V.m. Art. 57 SchlG für die Erteilung einer Bewilligung des Privatunterrichts nicht erfüllt. Mit dem beantragten Privatunterricht wäre der Grundschulunterricht nicht ausreichend sichergestellt und damit der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht verletzt, da die Ausbildung der Tochter in einem solchen Masse eingeschränkt würde, dass die Chancengleichheit z.B. im Hinblick auf den von den Beschwerdeführern geplante Übertritt in die normale Oberstufe der Volksschule in I.__ (angefochtene Verfügung, S. 1; Replik, S. 2) - nicht mehr gewahrt wäre, bzw. das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 146 I 20 E.4.2., BGE 130 I 352 E.3.2 BGE 129 I 35 E.7.3 m.w.H.). Folglich hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht auch mangels geeigneter Infrastruktur bei der Familie - die Bewilligung zur Führung von Privatunterricht verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.-gemäss Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
371.-zusammen
CHF
1'871.-gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A.__ und B.__.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.